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12.1 Grundsätzliches
Das Gericht bewilligt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO), wenn eine Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs vorliegt, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Die Wiedereinsetzung selbst gilt als Rechtsbehelf iSd Strafprozesses. Die Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel ist jedoch in Österreich nicht relevant; die Begriffe können synonym gebraucht werden. Allen Beteiligten des Strafprozesses nach § 220 StPO steht dieser Rechtsbehelf zur Verfügung. Dies sind neben der Staatsanwaltschaft der Angeklagte, der Haftungsbeteiligte, der Privatankläger, der Subsidiarankläger sowie der Privatbeteiligte. Sowohl Rechtsmittel als auch Rechtsbehelfe sind einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Damit ist sogar ein verspäteter Einspruch gegen eine erhobene Anklageschrift möglich.