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Dokument-ID: 793279
11.2 Haft zur Sicherung der Vollstreckung
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten gem § 41 Abs 1 EU-JZG vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor Entscheidung über die Vollstreckung zu deren Sicherung die Haft verhängt werden, wenn