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Haftfrist
Eine Untersuchungshaft kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und durch Entscheidung des Gerichts verhängt werden. Jeder festgenommene Beschuldigte ist vom Gericht unverzüglich nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen. In jedem Fall hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung zu entscheiden, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, freigelassen oder ob die Untersuchungshaft verhängt wird. Haftfristen sind verbunden mit der Verhängung der Untersuchungshaft. Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Tag des Ablaufes der Untersuchungshaft ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder andernfalls der Beschuldigte zu enthaften. Die Haftfrist beträgt 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft, ein Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft und zwei Monate bei jeder weiteren Fortsetzung. Nur wenn die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist, kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt und somit die Haftfrist verlängert werden. Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Daneben bestehen absolute Höchstgrenzen. Wird dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt, beträgt die Höchstdauer ein Jahr, im Falle eines Vergehens nur 6 Monate. Übersteigt die Strafdrohung 5 Jahre, kann die Untersuchungshaft bis zu maximal 2 Jahren aufrecht erhalten werden. Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens (so bereits 14 Os 120/10s, 13 Os 91/13a; OGH 28.05.2020 14 Os 53/20f). Daneben muss die Enthaftung auch dann angeordnet werden, wenn die zu erwartende Strafe mit Sicherheit die bereits in Untersuchungshaft verbüßte Dauer übersteigt. Die in § 175 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Fristenregeln des § 84 StPO (OGH 02.03.2010, 11 Os 10/10w).