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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Hausordnung

Der Anstaltsleiter hat gem § 25 StVG die Anordnungen über die Besuchszeiten, über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden iSd §§ 119 StVG und § 120 Abs 2 StVG und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen.

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