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Identitätsfeststellung
Die Identitätsfeststellung ist die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen (§ 117 Z 1 StPO). Die Identitätsfeststellung wird in der Regel von der Kriminalpolizei durchgeführt. Grundsätzlich kommt die Identitätsfeststellung für Personen infrage, die einer strafbaren Handlung verdächtig sind, über die Umstände der Begehung einer Straftat Auskunft geben können oder Spuren hinterlassen haben, die der Aufklärung dienen könnten (§ 118 Abs 1 StPO).
Gem § 118 Abs 2 StPO ist die Kriminalpolizei ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kriminalpolizei darf auch zum Zwecke der Identitätsfeststellung die Größe einer Person feststellen, sie fotografieren, ihre Stimme aufnehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abnehmen.
Jedermann ist gem § 118 Abs 3 StPO verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass die Feststellung erfolgt (UVS Steiermark 2011/07/11 20.3–6/2008). Falls die betroffene Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt, dann ist die Kriminalpolizei auch berechtigt, eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit a von sich aus durchzuführen (§ 118 Abs 4 StPO). Die Reaktion der Kriminalpolizei muss aber immer angemessen sein und im richtigen Verhältnis zu der zu ermittelnden Straftat stehen.
Verwendungsbeschränkungen, Löschungsverpflichtungen und Auskunftsrechte in Bezug auf Daten, die im Rahmen einer Identitätsfeststellung ermittelt wurden, finden sich in den §§ 74 ff StPO.