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11.3 Inländische Vollstreckungsentscheidung
Die Vollstreckung setzt gem § 41a EU-JZG voraus, dass dem Gericht das zu vollstreckende Urteil, die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie die Stellungnahme des Verurteilten oder das mit diesem aufgenommene Protokoll, und für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person übermittelt wird.