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Instruktionsprinzip
Das Instruktionsprinzip ist in § 3 StPO verankert. Man spricht vom sog Grundsatz der Objektivität. Er besagt, dass die Staatsanwaltschaft, die Kriminalpolizei und das Gericht die materielle Wahrheit zu erforschen haben. Sie sind zur Objektivität verpflichtet und müssen von Amts wegen belastende und entlastende Umstände mit der gleichen Sorgfalt erheben. Daraus lässt sich ein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einhaltung aller Bestimmungen der StPO, die für eine objektive und vollständige Aufklärung des Falls sorgen sollen, ableiten (OLG Wien 22 Bs 176/12m).