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Dokument-ID: 845317
Kompetenzkonflikt
Wenn sich keines von mehreren Gerichten für zuständig erklärt, liegt ein so genannter negativer Kompetenzkonflikt vor. Hingegen wenn sich mehrere Gerichte in einer Rechtssache für zuständig halten, ist ein positiver Kompetenzkonflikt gegeben. Die Entscheidung, welches Gericht in einem solchen Fall zuständig ist, obliegt gem § 38 StPO dem gemeinsam übergeordneten Gericht.