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Neu Dokument-ID: 1103526

Karin Zahiragic | Glossar

Kontradiktorische Vernehmung

Eine kontradiktorische Vernehmung sowie eine Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen ist gem § 165 StPO zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde. Die kontradiktorische Vernehmung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 249 und 250 StPO durchzuführen. Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen. Bei der Vernehmung eines besonders schutzwürdigen Opfers iSd § 66 StPO oder sonst eines Zeugen, auf den die in § 66a StPO erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung, ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt. Vor der Vernehmung hat das Gericht den Zeugen überdies darüber zu informieren, dass das Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen und die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er im weiteren Verfahren die Aussage verweigern sollte.