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Dokument-ID: 1046442
5.8 Kosten des Jugendstrafverfahrens
Gem § 45 Abs 1 JGG hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.