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Dokument-ID: 741056
14.1 Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten
Erste Grundregel: Sofern im Folgenden Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen gem § 380 Abs 1 StPO keine Gebühren zu entrichten. Die Ausnahmen sind jedoch weitreichend. Die konkrete Höhe und die konkreten Entstehungsvoraussetzungen der Gerichtsgebühren finden sich im Gerichtsgebührengesetz (GGG).