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Dokument-ID: 1057292
6.5 Kostentragung (§ 41 SMG)
Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen in den Fällen der Suchtmitteldelikte gem §§ 35 bis 37 SMG und § 39 SMG und des § 173 Abs 5 Z 9 StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn