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Albert Scherzer | Glossar

Kriminalpolizei

Die Kriminalpolizei besteht organisatorisch aus den gleichen Sicherheitsbehörden, die nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eingerichtet sind. Auch deren örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem SPG. Diese inhaltlich unveränderten Sicherheitsbehörden werden folglich dann als Kriminalpolizei bezeichnet, wenn diese zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen tätig werden. Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige. Die Strafprozessordnung ermächtigt die Sicherheitsbehörden im Gewand der Kriminalpolizei zu verschiedenen Maßnahmen im Rahmen der Besorgung ihrer Aufgaben. Die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts hat sie zu befolgen (§ 99 Abs 1 StPO). Erfordert die Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, so kann die Kriminalpolizei die Befugnis nur bei Gefahr in Verzug ohne diese Anordnung ausüben. Bei der gerichtlichen Anordnung muss diese Befugnis ausdrücklich im Gesetz vorgesehen werden (§ 99 Abs 3 StPO). Gegen jegliche dieser Maßnahmen ist gerichtlicher Rechtsschutz vorgesehen. Allerdings ist gegen die Befangenheit von Exekutivbeamten der Kriminalpolizei, sofern diese am Verfahren mitgewirkt haben, kein Ablehnungsantrag möglich (OLG Graz 10 Bs 24/10w).