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2.2 Ladung und Örtlichkeit der Hauptverhandlung
Damit die nachstehenden Vorschriften über die notwendigen Bezugspunkte verfügen können, wurde zuerst festgelegt, welche Personen Verfahrensbeteiligte des kommenden Hauptverfahrens sind bzw sein können. Beteiligte des Hauptverfahrens (§ 220 StPO) sind die Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs 2), der Angeklagte (§ 48 Abs 1 Z 2), der Haftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72), sowie der Privatbeteiligte (§ 67). Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber den Opfern von Straftaten keine Verfahrensbeteiligung ex lege eingeräumt hat, obwohl diese in vielen Fällen die Möglichkeit haben werden, als Privatbeteiligte in das Verfahren einzutreten, um etwaige Schadenersatzansprüche außerhalb des Zivilrechtsweges geltend zu machen. Die Opferrechte sind in eigene Bestimmungen gegossen worden, die ihrerseits nicht von einer Beteiligtenstellung abhängig sind. Auch gesetzliche Vertreter sind keine eigentlichen Verfahrensbeteiligte, kommen dieser Stellung jedoch in praktischer Hinsicht durch die ihnen eingeräumte Vertretungsbefugnis bzw Vertretungspflicht sehr nahe.