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Dokument-ID: 739406
3.2 Legalitätsprinzip
Was darunter zu verstehen ist ergibt sich aus § 2 StPO wie folgt:
- Abs 1: Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hierzu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amtswegen aufzuklären.
- Abs 2: Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amtswegen aufzuklären.