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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Löschung und Bereinigung des Strafregisters

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die getilgte Verurteilung und die den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB erfolgt nach der Mitteilung des Gerichts über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

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