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Dokument-ID: 1012576
2.1 Straflosigkeit von Jugendlichen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine mit Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird, von vornherein straflos sein. Dies hat zur Folge, dass eine Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft zurückzulegen ist, ohne dass ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall hat die zuständige Staatsanwaltschaft sowohl den Jugendwohlfahrtsträger als auch das Pflegschaftsgericht zu verständigen.