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Dokument-ID: 869421
1 Bindungswirkung eines Strafurteils
Eine strafrechtliche Verurteilung entfaltet für den Ausgang eines im Anschluss daran nachfolgenden Zivilverfahrens Bindungswirkung. Es gilt der Rechtssatz, dass sich niemand in einem nachfolgenden Zivilverfahren einer anderen Partei gegenüber darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, unabhängig davon, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (RS0074219).