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Dokument-ID: 1057288
6.3 Nachträglich bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf (§ 40 SMG)
Wenn der Aufschub nicht zu widerrufen ist, oder hat sich ein an Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die §§ 43 Abs 2 und 49 bis 52 StGB (Bedingte Strafnachsicht, Berechnung der Probezeit, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe, Weisungen und Bewährungshilfe) finden Anwendung.