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Dokument-ID: 1236050
19.2 Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges
Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder so bald wie möglich ärztlich zu untersuchen. Wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen ist, dass der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben ist, so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.