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4.3 Nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs
Tauchen erst nach Antritt des Strafvollzugs Umstände auf, dass der Strafvollzug wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten aufzuschieben gewesen wäre, so hat gem § 133 StVG das Vollzugsgericht den nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs auszusprechen. Darunter sind jene Fälle zu subsumieren, bei denen der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt des Antritts des Strafvollzugs vollzugsuntauglich gewesen ist, die Vollzugsuntauglichkeit aber erst später erkannt wurde. Des Weiteren betrifft dies jene Fälle, in denen erst während der Haft eine schwere Erkrankung des Verurteilten oder ein sonstiger schwerer körperlicher oder geistiger Schwächezustand des Verurteilten eintritt oder dieser aufgrund eines Unfalls schwere Folgen davonträgt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Umstände erst während des Vollzugs der Strafhaft eintreten.