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Neu Dokument-ID: 1086445

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Nachträgliches Übergabeverfahren

Sofern nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe iSd § 21 EU-JZG derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht, oder sofern von diesem Mitgliedstaat ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaates mit dem Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat übermittelt wird, hat das Gericht gem § 27a EU-JZG, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen oder zum Europäischen Haftbefehl aufzufordern, wenn diese nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.

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