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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Nichtigkeit wegen Verletzung von §§ 228, 229 StPO

Grundsätzlich stellt die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nach § 228 StPO einen Verfahrensmangel nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO dar. Allenfalls kann darin auch eine Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet sein, wenn die Beweisergebnisse aufgrund des Öffentlichkeitsausschlusses das Beweisergebnis beeinflusst worden ist (OGH 6.3.1979, 11 Os 183/78). In der Praxis wird es sich jedoch oft als schwierig herausstellen, Beweis zu führen, dass die Formverletzung der Ausschließung der Öffentlichkeit auf die Entscheidung einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss hatte (§ 281 Abs 3 StPO). Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann – selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gem § 229 Abs 1 StPO – auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden (RS0117048 OGH 28.11.2002, 15 Os 61/02; 22.11.2007, 15 Os 95/07w; 08.03.2012, 13 Os 102/11s; 2.7.2013, 13 Os 131/12g; 12.8.2014, 14 Os 27/14y; 23.9.2015, 13 Os 85/15x; 27.8.2015, 12 Os 93/15s; 22.9.2016; 12 Os 62/16h; 20.10.2016, 14 Os 93/16g; 24.1.2017, 14 Os 98/16t; 17.5.2017, 13 Os 20/17s; 17.8.2017, 12 Os 32/17y; OGH 03.07.2018, 14 Os 48/18t, zuletzt OGH 22.03.2023, 13 Os 1/23f). 

Nichtigkeit liegt nach § 228 Abs 1 StPO nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, nicht aber, wenn kein Ausschluss erfolgt oder wenn bei der Fällung des Ausschlusserkenntnisses die Formvorschriften des § 229 StPO nicht eingehalten werden (RS0098330 OGH 11.10.1989, 14 Os 99/89). Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht, ist – zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § 228 StPO – im Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht und vermag daher schon aus diesem Grunde den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO nicht herzustellen (RS0098176 OGH 18.9.1969, 9 Os 205/68; 6.3.1979, 11 Os 183/78; 11.8.1981, 9 Os 120/81; 28.4.1982, 11 Os 26/82; 22.3.1983, 9 Os 142/82; 27.6.1985, 12 Os55/85).

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