© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 739066

Angela Yonkova | Glossar

Nichtigkeit

Der Begriff Nichtigkeit bezeichnet die Ungültigkeit eines Strafverfahrens, zu der eine Abweichung von den festgelegten Regeln des Verfahrens führen kann.

Wegen Nichtigkeit können Urteile des BG mit Berufung an das LG gem § 464 Z 1 StPO angefochten werden. Der Bewerber muss einen Nichtigkeitsgrund bezeichnen.

Die Nichtigkeitsgründe entsprechen gem § 468 Abs 1 StPO denen des § 281 StPO Abs 1 StPO. Allerdings sind erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) kein Nichtigkeitsgrund (§ 468 Abs 1 Z 1 StPO).

Die Nichtigkeitsgründe gem § 281 Abs 1 StPO sind auch bei der Nichtigkeitsbeschwerde maßgeblich.