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Angela Yonkova | Glossar

Nichtigkeitsklage zur Wahrung des Gesetzes

Die Nichtigkeitsklage zur Wahrung des Gesetzes ist von der Generalprokuratur gem § 23 Abs 1 StPO und § 292 StPO zu erheben (OGH 15 Os 52/10a, 15 Os 123/13x, 15 Os 124/13v). Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind Urteile, Beschlüsse oder sonstige Vorgänge eines Strafgerichts, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen (OGH 13 Os 64/09z). Fehler bei der Führung des Verfahrens können ebenso beanstandet werden wie Fehler in Entscheidungen. Bloße Rechtsgutachten können auch mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht begehrt werden (OGH 14 Os 8/02; 11 Os 21/06g).

Bekämpfbar ist jede unrichtige Rechtsanwendung, selbst wenn die Entscheidung schon längst rechtskräftig geworden ist (OGH 13 Os 21/11d).

Jeder kann geeignete Fälle anzeigen, Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte sind gem § 23 Abs 2 StPO dazu verpflichtet.

Der Generalprokurator muss es nicht begründen, wenn er einer solchen Anregung nicht nachkommt und kann Wahrungsbeschwerde erheben, falls die Tatbestände des § 106 StPO oder des § 23 Abs 1 StPO erfüllt sind.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entscheidet gem § 292 StPO der OGH auf einem Gerichtstag in einer öffentlichen Verhandlung. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde vom OGH für begründet gehalten, folgt die Feststellung, dass die fraglichen Entscheidungen oder Vorgänge rechtswidrig sind. Dies dient der Klarheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung.

Wenn der Beschuldigte begünstigt oder niemand geschädigt wird, bleibt es bei dieser Feststellung, widrigenfalls wird der Akt aufgehoben. Kann der OGH nach Aufhebung eines Schuldspruchs nicht gleich selbst in der Sache entscheiden, wird sie an das Erst- oder Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 292 letzter Satz StPO; OGH 11 Os 2/99).

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient der Klarheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung.