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Notwendige Verteidigung
In den folgenden in § 61 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Fällen hat sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten zu lassen:
– Im gesamten Verfahren, wenn und solange er sich in Untersuchungshaft befindet oder in Strafhaft angehalten wird
– Im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB
– In der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer der in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten
– In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht
– In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht wird, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 und § 164 Abs 4 StGB
– In der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165), soweit in der Hauptverhandlung nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde
– Im Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichts
– Bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs 2 und 363c StPO)
Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die einer Straftat beschuldigt werden, muss zwingend ein Verteidiger in folgenden Fällen beigegeben werden:
– Im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren
– Im Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.