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Angela Yonkova | Glossar

Ordnungsstrafe

Über Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch unpassendes Verhalten den Anstand verletzen, sich beleidigender Schreibweise bedienen oder in sonstiger Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ordnungsstrafen im Ermittlungsverfahren normiert § 94 StPO. Der Leiter der jeweiligen Amtshandlung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes. Im Fall deren Verletzung ist er berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Androhungen widersetzt, gegenüber anderen Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige oder gesamte Zeit aus der Amtshandlung zu entfernen. Im Übrigen gelten hier die §§ 233 Abs 3, 235 bis 236a StPO sinngemäß. Über deren Verhängung und über die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§§ 236 Abs 2, 236a StPO) entscheidet das Gericht mit Beschluss.

Ordnungsstrafen im Hauptverfahren normieren die §§ 233 bis 237 StPO. Die Vorgangsweise im Fall eines ungeziemenden Benehmens einer Person ist grundsätzlich dieselbe wie im Ermittlungsvefahren, allerdings sieht das Gesetz noch strengere Strafen vor. Für wiederholtes störendes Benehmen trotz Ermahnung sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis zu EUR 1.000,– und unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe bis zu 8 Tagen vor (§ 233 Abs 3 StPO). Für den Verteidiger des Angeklagten, der eines solchen störenden Verhaltens schuldig wird, ist eine Geldstrafe bis zu EUR 1.000,– oder bei erschwerenden Umständen sogar Entziehung der Vertretungsbefugnis in Strafsachen vor Gericht für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten, vorgesehen (§ 236 Abs 3 StPO).

Die aufgrund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs 1 und 2 StPO ergehenden Beschlüsse sind sofort vollstreckbar (§ 237 Abs 1 StPO).

Die Entfernung des Angeklagten (hier: Betroffenen) aus dem Gerichtssaal gem § 234 StPO setzt schuldhaftes Handeln nicht voraus (OGH 15 Os 54/17).