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Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Ordnungsstrafen

Der Regelungskomplex, bestehend aus §§ 233–237 StPO, wird als Sitzungspolizei bezeichnet.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er ist verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, dass Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden. Zeichen des Beifalles oder der Missbilligung während einer Verhandlung sind untersagt. Dem Vorsitzenden obliegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal. Eine Missachtung des Gerichtes, und damit eine Verletzung der Würde des Gerichts, kann zB in der gänzlichen Verhüllung des Gesichtes eines Angeklagten erblickt werden (RS0124163 OGH 27.8.2008, 13 Os 83/08t; 27.8.2009, 13 Os 39/09y; AUSL EGMR 23.2.2010, Bsw 41135/98; AUSL EGMR 1.7.2014, Bsw 43835/11).

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