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Dokument-ID: 1195923
16.1 Allgemeines
Es kommt immer wieder vor, dass Strafgefangene auch in der Justizanstalt Ordnungswidrigkeiten begehen. § 107 StVG enthält die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten. Sie stellt klar, welche Zuwiderhandlungen von Strafgefangenen unter den Begriff „Ordnungswidrigkeiten“ zu subsumieren sind (RV zu BGBl 144/1969). Diese Bestimmung findet auch auf Untersuchungshäftlinge Anwendung (VwGH v 23.06.2010 2007/06/0290).