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10.2.5 Persönliche Ladung zur Hauptverhandlung
Weitere Voraussetzung ist die persönliche Ladung zur Hauptverhandlung. Eine solche „gehörige“ Ladung hat neben der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung (unter Wahrung der in § 221 Abs 2 StPO vorgesehenen Vorbereitungsfrist) auch eine Belehrung des Angeklagten über die im Fall seines Ausbleibens zu gewärtigenden Konsequenzen zu enthalten und ihn über den Gegenstand der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. Eine sechs Tage vor der Hauptverhandlung (somit unter Verletzung der achttägigen Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO) und überdies bloß (fern-)mündlich erfolgte Mitteilung des Hauptverhandlungstermins – ohne gleichzeitige Belehrung des Angeklagten über die Abwesenheitsfolgen sowie ohne Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstands – stellt daher keine gehörige Ladung iSd § 427 Abs 1 StPO dar. Der Einzelrichter des Landesgerichts ist verpflichtet, sich vor Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und Fällung des Abwesenheitsurteils von der gehörigen Ladung des Angeklagten zu überzeugen (RS0128226; OGH 26.09.2012, 15 Os 104/12a; OGH 16.12.2014, 14 Os 130/14w; OGH 24.05.2016, 14 Os 39/16s; OGH 04.03.2019, 12 Os 16/19y). Die persönliche Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten ist auch im Fall einer fortgesetzten oder wiederholten Hauptverhandlung zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit (RS0128226 T2; OGH 04.03.2019, 12 Os 16/19y).