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Dokument-ID: 740492
5.5.2 Präklusion des Verfolgungsrechts
Sobald ein Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StPO rechtswirksam geworden ist, hat gem § Abs 2 leg cit der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen. Damit erhalten auch bloße Anordnungen zur Fortführung des Verfahrens (zB die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Einholung von Befund und Erstellung eines Gutachtens) das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft (AB 106 BlgNR XXIV. GP [im Folgenden „AB 2009“], 28).