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Neu Dokument-ID: 1103533

Karin Zahiragic | Glossar

Protokoll

Die Aufnahme von Beweisen ist gem § 96 StPO in einem Protokoll zu dokumentieren, welches die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung, den Inhalt von Aussagen, andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung, allenfalls gestellte Anträge sowie die Unterschriften der vernommenen Personen zu enthalten hat. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hierfür maßgebenden Umstände im Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist vom Leiter der Amtshandlung oder von einer anderen geeigneten Person zu erstellen. Es ist in Vollschrift abzufassen. Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage im Protokoll wörtlich wiederzugeben. Das Protokoll ist der vernommenen Person zur Durchsicht mit der Information vorzulegen, dass sie berechtigt ist, Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen sind in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies abgelehnt wird, hat die Person das Recht, dem Protokoll eine Stellungnahme beizufügen. Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen gebührenfrei eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen.