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Neu Dokument-ID: 1103534

Karin Zahiragic | Glossar

Prozessbegleitung

Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ist gem § 66 b StPO auf Verlangen Opfern iSd § 65 Z 1 lit a oder b StPO, Opfern terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Opfern von beharrlicher Verfolgung (§107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB), Opfern von übler Nachrede (§ 111 StGB), vom Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (113 StGB), Opfern von Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und im Hauptverfahren, die juristische Prozessbegleitung sowie die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.