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Dokument-ID: 1046413
4 Prozessfähigkeit Jugendlicher
Grundsätzlich gilt, dass ein Jugendlicher während des Strafverfahrens gegen ihn uneingeschränkte Prozessfähigkeit besitzt. Dies hat zur Folge, dass der gesetzliche Vertreter nicht das Recht besitzt, Anträge oder Erklärungen im Namen des Jugendlichen abzugeben oder dessen Erklärungen zu widerrufen. Die Rechte des gesetzlichen Vertreters bestehen neben den Rechten des Beschuldigten.