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Dokument-ID: 823875
18.1 Allgemeines
Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Dazu zählt beispielsweise auch die Zustellung von Urkunden oder die Vernehmung von Zeugen; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.