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Rechtsmittel
Der im Strafverfahren wegen einer Straftat Verurteilte kann die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mittels Einbringung eines Rechtsmittels veranlassen. Im Rechtsmittel können Fehler der gerichtlichen Entscheidung in materieller oder/und in rechtlicher Hinsicht vom Rechtsmittelwerber aufgegriffen werden. Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im einzelrichterlichen Verfahren wird das Rechtsmittel der Berufung als so genannte „volle Berufung“ bezeichnet, wenn sowohl Nichtigkeitsberufung, Schuldberufung als auch Strafberufung geltend gemacht wird. Die Rechtsmittel im schöffengerichtlichen und geschworenengerichtlichen Verfahren werden „Nichtigkeitsbeschwerde“ und „Strafberufung“ genannt.