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2.5 Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage
Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage schon vor der Eröffnung der Hauptverhandlung zurück, ist nach § 72 Abs 3 StPO vorzugehen und das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht die Privatbeteiligten zu verständigen, die ihre Erklärungen, ob sie als Subsidiarankläger in den Prozess eintreten möchten, binnen einem Monat abgeben können. Gleiches gilt, wenn die Privatbeteiligten, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurden oder ihre Ladungen nicht ausgewiesen sind. Sofern die Privatbeteiligten keine Erklärungen innerhalb dieser Frist abgeben, wird angenommen, dass sie die Verfolgung nicht aufrecht halten. In diesem Fall ist das Verfahren mit gerichtlichem Beschluss einzustellen. Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gem § 227 Abs 1 StPO bewirkt in den Fällen, in denen kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso, also von sich aus, die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Zur Erhebung einer Subsidiaranklage sind im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung nur solche Opfer berechtigt, die bereits vor diesem Zeitpunkt erklärt haben, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen (OGH 11.8.2015, 11 Os 2/15a; 23.8.2017, 15 Os 82/17y). Die Einstellungsverfügung des Richters, unabhängig davon, ob als Beschluss bezeichnet oder nicht, ist bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach § 352 StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 StPO) sowie gegen das – verfassungsrechtlich in Art 4 des 7. ZPMRK verankerte Verbot der wiederholten Strafverfolgung des § 17 StPO (RS0124396 OGH 4.11.2008, 14 Os 123/08g; 25.9.2014, 12 Os 104/14g; 9.12.2014, 11 Os 132/14t; 11.8.2015, 11 Os 2/15a, OGH 18.10.2023, 13 Ns 80/23b).