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Sachverständige
Sachverständige sind gem § 126 StPO zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Person nicht verfügen. Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechten und Pflichten zu informieren. Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§ 104 und § 105 StPO) und für das Hauptverfahren (§ 210 Abs 2 StPO) jedoch vom Gericht zu bestellen. Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte zuzustellen. Für Sachverständige gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder aufgrund von Einwänden ihres Amtes zu entheben.