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Caroline Pestal-Czedik-Eysenberg - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.18 Scheingeschäft

Die Durchführung eines Scheingeschäfts besteht im Erwerben oder Verbringen von Gegenständen und Vermögenswerten,

  • die entfremdet wurden oder aus einem Verbrechen herrühren,
  • die der Begehung eines Verbrechens gewidmet sind oder
  • deren Besitz verboten ist.

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