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Dokument-ID: 741292
2.2.3 Schöffengericht
Nach § 31 Abs 3 StPO entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht, soweit nicht das Geschworenengericht zuständig ist, über
- Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind
- Verbrechen der Tötung auf Verlangen gem § 77 StGB
- Verbrechen der Mitwirkung am Selbstmord gem § 78 StGB
- Verbrechen der Tötung eines Kindes bei der Geburt gem § 79 StGB
- Verbrechen des räuberischen Diebstahls gem § 131 StGB
- Verbrechen der Gewaltanwendung eines Wilderers gem § 140 StGB
- Verbrechen des minderschweren Raubes gem § 142 Abs 2 StGB
- Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung gem § 202 StGB
- Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person gem § 205 StGB
- Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem § 207 StGB
- Vergehen der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs gem §§ 274 und 275 StGB
- Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt gem § 302 StGB
- Vergehen des schweren Diebstahls gem § 128 Abs 1 Z StGB
- Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls gem § 130 Abs 2 erster Fall StGB
- Vergehen der Entziehung von Energie gem § 132 Abs 2 erster Fall StGB
- Vergehen der Veruntreuung gem § 133 Abs 2 erster Fall StGB
- Vergehen des schweren Betrugs gem § 147 Abs 2 StGB
- Vergehen der Untreue gem § 153 Abs 3 erster Fall StGB
- Verbrechen der betrügerischen Krida gem § 156 Abs 1 StGB
- Verbrechen der Schädigung fremder Gläubiger gem § 157 StGB, wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden EUR 50.000,– übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen EUR 50.000,– übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt
- Strafbare Handlungen, für die das Schöffengericht aufgrund besonderer Bestimmungen zuständig ist.