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Neu Dokument-ID: 1177804

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1 Allgemeines

Gem § 90b StVG dürfen Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen, Rechtsbeistände oder Betreuungsstellen richtet, in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.

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