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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1.3 Schuldspruch des Angeklagten

Ist ein Freispruch nicht möglich, kommt als Beendigungsform mittels Endurteil nur der Schuldspruch in Betracht. Die Regelung des § 260 StPO legt daher keine Voraussetzungen eines Schuldspruches fest. Voraussetzung eines Schuldspruches ist somit nur, dass kein Freispruch oder keine andere Form der Beendigung in Betracht kommt. Dafür werden formelle Voraussetzungen des Urteils für den Fall eines Schuldspruches festgelegt. Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muss das Strafurteil aussprechen:

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