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3.4 Sonderbestimmungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit
Eine oft einschlägige Vorschrift beinhaltet § 456 StPO. In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit im bezirksgerichtlichen auch dann auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt. Da Privatanklagedelikte ohnehin überwiegend dem Integritätsinteresse dienen und nur zweitrangig der allgemeinen Strafrechtspflege, wurde die Entscheidung über einen Öffentlichkeitsausschluss mittels Widerspruchsrecht, im Falle eines Antrages des Angeklagten, dem Privatankläger überlassen. Freilich kann der Angeklagte ohne „Zustimmung durch Schweigen“ des Privatanklägers den Ausschluss der Öffentlichkeit erreichen, wenn die grundsätzlichen Vorschriften (§§ 228, 229 StPO) dies ermöglichen. Ein Zweck liegt darin, dass der Privatankläger nicht aufgrund der Furcht vor dem Bekanntwerden privater, intimer Details von einer Anklage abgehalten werden soll.