© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1236048
18.5 Sonderformen des Strafvollzuges
Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener Straftaten verurteilt worden sind, sind gem § 128 StVG getrennt von anderen Strafgefangenen anzuhalten. Dies gilt auch für Strafgegangene, die Straftaten im Zustand voller Berauschung begangen haben.