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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Sonstige Personen und Einrichtungen

Die Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen ist in § 29b Bewährungshilfegesetz geregelt.

An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen iSd §§ 201 und 202 StPO sowie von Schulungen und Kursen iSd § 51 StGB sowie zur Beratung des Beschuldigten während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte die in der Sozialarbeit erfahrenen Personen als Vermittler mit.

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