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Dokument-ID: 793189
4 Spezialität der Übergabe
Gem § 31 Abs 1 EU-JZG darf eine Person,
- die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen EuHb an Österreich übergeben wurde, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaates wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, die durch den EuHb nicht gedeckt ist, weder verfolgt, noch verurteilt, noch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden;
- ebenso wenig darf sie aufgrund eines weiteren EuHb an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden. Eine Weiterlieferung an einen Drittstaat bedarf stets der Zustimmung des Vollstreckungsstaates.