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Dokument-ID: 740018
3.2 Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren (§ 101 StPO). So sie nicht selbst Erstanlaufstelle für eine Anzeige war oder aufgrund amtswegiger Wahrnehmung einer Straftat aktiv wurde, entfaltet sie ihre Tätigkeit in der Regel aufgrund eines Polizeiberichts. Gegen den Willen der Staatsanwaltschaft darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgeführt werden.