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Dokument-ID: 740447
5.3 Strafantrag
Gem § 484 StPO hat der von der Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht einzubringende Strafantrag
- die im § 211 Abs 1 StPO angeführten Angaben zu enthalten – darunter Angaben zum Angeklagten sowie Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat – und
- jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird.