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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.3 Strafvollzug in gelockerter Form

Strafgefangene, bei denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind gem § 126 Abs 1 StVG im so genannten „Strafvollzug in gelockerter Form“ anzuhalten, soweit folgende Voraussetzungen vorliegen:

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