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Dokument-ID: 1236049
19.1 Besonderheiten bei der Aufnahme
§ 131 StVG enthält die Regelung über die Aufnahme von Personen, die eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten verbüßen.
Wenn jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe in ein Gefangenenhaus kommt, wird festgestellt, ob er der Verurteilte ist, und er wird als Strafgefangener aufgenommen.